Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgesetz - Futtertrocknung Erkheim eG / Stand 05.10.2022

AGBs fuer Trocknungen Stand 05-10-2022.pdf (334,2 KiB)

1. Geltungsbereich
1.1. Für alle Lieferungen und Verträge der Genossenschaft mit Mitgliedern, Unternehmer und Verbraucher (Vertragspartner) im Rahmen des Waren und Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind - ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil
werden.
1.2. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Genossenschaft bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Genossenschaft absenden.
2. Vertragsabschluß
Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Genossenschaft in dem Bestätigungsschreiben besonders hinweisen.
3. Lieferung
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände- auch bei Lieferanten der Genossenschaft-unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcherEreignisse wird die Genossenschaft die Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die Genossenschaft auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie ver p flichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. Die Abholung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartner, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Genossenschaft befördert. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Käufer ebenfalls die Gefahr. Die Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Genossenschaft nur auf Wunsch des
Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
4. Verpackung
Cobs werden lose abgegeben, die Heuballen werden ebenfalls lose in Draht- bzw. Kunststoffverknüpfung abgegeben. Evtl. Leihver p ackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Zusätzlich gilt, laut § 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG dass wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, sie über Folgendes zu informieren:
1. Unser Unternehmen ist zur Erfüllung der Rücknahme von sog. nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ver p flichtet.
2. Sinn und Zweck der Rücknahme der nicht-beteiligungspflichtigen Verpackungen ist es dazu beizutragen, dass die Erreichung der von der EU vorgegebenen   Verwertungsziele erleichtert wird.
3. Sofern ein Rückgaberecht besteht, muss die Rückgabe von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen vom Kunden selbst organisiert werden und am Standort unseres Unternehmens erfolgen. Die dadurch evtl. entstehenden Frachtkosten hat der Kunde zu tragen.

5. Mängelrügen
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigten Mängelrügen nur zu Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nachbesserung, soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Käufer wahlweise ein Wandlungs- oder Minderungsrecht. Die Regelung des§ 478 BGB bleiben unberührt.
Der Vertragspartner muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmen § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Genossenschaft gegenüber nicht zu Annahmeverweigerung.
Die Genossenschaft haftet nur für Vorsatz und grobes Verschulden und im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
6.     Kontrolle der Abrechnung
Von der Genossenschaft erstellte Abrechnungen sind vom Vertragspartner unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Genossenschaft binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte die Genossenschaft binnen der 14-tägigen Frist keine Mitteilung des Vertragspartners erhalten, ist der von der Genossenschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Vertragspartner der Genossenschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.
7.     Zahlung
Falls nicht anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung berechnet.
Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Genossenschaft, sondern erst seine Einlösung als Zahlung. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der§§ 355 ff. HGB gelten.
Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Genossenschaft mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz-verzinst. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
Die Kontoauszüge der Genossenschaft per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Genossenschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die Genossenschaft den Vertragspartner bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die Genossenschaft den Vertragspartner spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.
8.     Leistungsstörungen
Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist, und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne daß es hierzu einer Ankündigung bedarf. Die Genossenschaft kann eine sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
9.     Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diese hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Genossenschaft.
Die Genossenschaft ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Genossenschaft
Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der
Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die
Genossenschaft das Eigentum an der neuen Sache; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft.
Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die
üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch
berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
Der Vertragspartner ist zu Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung
oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen
Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt. Der
Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder
Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an
denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung, Verbindung oder Miteigentum erworben hat, tritt der
Vertragspartner schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten
Waren entspricht, an Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der
Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware
entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem
Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen,
diesen die Abtretung anzueignen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretungen nicht offenlegen. Übersteigt der Wert der
für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Genossenschaft auf
Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
10. Verschmutzung von Straßen
Die Landwirte sind in jedem Fall verpflichtet, die bei der Abholung des zu trocknenden Nassgutes (Gras, Mais, Stroh u.v.m.)
entstehende Verschmutzung öffentlicher Straßen zu beseitigen.
11. Ladegewicht des Trockengut (Cobs oder Ballen)
Der Kunde der Genossenschaft ist verpflichtet, die Genossenschaft über das vorgeschriebene zulässige maximale Gesamtgewicht
(bzw. Zuladung) seines Fahrzeuggespanns zu informieren. Der Kunde erhält hierzu im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit die
Angaben der Anzeigentafel und des Wiegescheines (Brutto, Tara, Netto).
12. Sicherung der Ladung
Für die Sicherung der Ladung ist der jeweilige Abholer des Trockengutes verantwortlich.
13. Abholung bzw. Anlieferung des Nassguts
Die Landwirte liefern ihr Nassg u t mit ihren eigenen Fahrzeugen zur Trocknungsanlage zu dem vereinbarten Termin an.
Die Landwirte können auch Fuhraufträge an fremde Dritte erteilen. Das wirtschaftliche Eigentum am Nassgut geht im
Augenblick des Abladens über.
Die Landwirte können auch der Genossenschaft den Auftrag erteilen, das Nassgut mit dem genossenschaftseigenen
Fuhrpark abzuholen. Das wirtschaftliche Eigentum am Nassgut geht im Augenblick des Aufladens auf dem Feld über.
14. Haftung
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
15. Preisfestsetzung
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Genossenschaft berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
16. Erfüllungsort
Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
17. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragsstellers (Genossenschaft) zuständig.